Der Kl. ist Miteigentümer einer Eigentumswohnung, an der im Rahmen der gerichtlichen Durchsuchung ein Spezialkommando der Polizei Schäden verursachte. Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses war der Verdacht, dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel trieb. Der Kl. lebte mit der Schwester des Beschuldigten in einer Beziehung. Das BG hat die von dem Kl. verfolgte Verurteilung des beklagten Landes wegen enteignendem Eingriff verneint. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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