[6] "… 1. Soweit das BG einen Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG wegen der Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Durchsuchung (§§ 102, 105 Abs. 1 StPO) abgelehnt und auch sonstige spezialgesetzliche Entschädigungsansprüche verneint hat, sind Rechtsfehler nicht erkennbar; auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Insb. ist dem BG darin zuzustimmen, dass der Kl. keine Entschädigung nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG verlangen kann, da es vorliegend um die Entschädigung eines Nichtbeschuldigten geht (vgl. BGH v. 23.8.1989 – 1 BJs 72/87 – 4 – StB 29/89, NJW 1990, 397 f.)."

[7] 2. Nach der st. Senats-Rspr. kommen Ansprüche aus enteignendem Eingriff dann in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betr. unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. nur Urt. v. 9.4.1987 – III ZR 3/86, BGHZ 100, 335, 337 = VersR 1987, 1037; v. 11.3.2004 – III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267 = VersR 2004, 1605 und v. 10.2.2005 – III ZR 330/04, VersR 2005, 796 = NJW 2005, 1363, jeweils m.w.N.). Hierbei geht es zumeist um atypische und unvorhergesehene Nachteile; dies ist für den Anspruch aus enteignendem Eingriff aber nicht Voraussetzung (vgl. nur Senatsurt. v. 30.1.1986 – III ZR 34/85, VersR 1987, 379 = NJW 1986, 2423, 2424). Deshalb steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, dass Beschädigungen der hier streitgegenständlichen Art bei Wohnungsdurchsuchungen weder atypisch noch unvorhersehbar sind, sondern sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht hat, die in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt war (vgl. Senat BGHZ 100, 335, 338 = VersR 1987, 1037).

[8] a) Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betr. im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt bzw. trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (vgl. nur Senatsurt. v. 12.2.1962 – III ZR 204/60, VersR 1962, 382 = JZ 1962, 609, 611; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn 477 m.w.N.). Während beim enteignungsgleichen Eingriff das Sonderopfer durch die Rechtswidrigkeit konstituiert wird, bedarf bei rechtmäßigen Eingriffen die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers einer besonderen Begründung. Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere “Schwere’ aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (vgl. nur Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. Senatsurt. v. 5.5.1988 – III ZR 116/87, VersR 1988, 1022, 1023). Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt (Senatsurt. v. 2.5.1955 – III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175) bzw. wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (Senatsurt. v. 23.11.1959 – III ZR 146/58, BGHZ 31, 187, 191 = VersR 1960, 37, 40; Kreft, BGB-RGRK, 12. Aufl., vor § 839, Rn 154).

[9] b) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des BG, dass ein Vermieter grds. das Risiko von Sachschäden bei Ermittlungsmaßnahmen gegen seinen Mieter trägt, und insoweit von vornherein die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers ausscheidet, als rechtsfehlerhaft.

[10] Das Eigentum des Kl. wurde für Zwecke der Strafverfolgung und damit im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen. Der Kl. – und sein Vater als Miteigentümer – wurden einem staatlichen Eingriff ausgesetzt, der sie anders als andere Eigentümer zu einer Aufopferung im öffentlichen Interesse zwang. Hierbei handelt es sich nicht um das allgemeine Lebensrisiko eines Vermieters, das deshalb immer von diesem zu tragen ist.

[11] Allerdings kann nach der Senats-Rspr. von dem Abverlangen eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidrigen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betr. freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grds. selbst zu tragen sind (vgl. etwa BGHZ 17, 172, 175 f.; v. 18.9.1959 – III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4; v. 15.3.1962 – III ZR 211/60, BGHZ 37, 44, 48 und v. 19.2.1976 – III ZR 13/74, NJW 1976, 1204, 1205). So hat der Senat etwa demjenigen, der schuldhaft den Anschein einer polizeilichen Ge...

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