Hinweis

Ich widerspreche der Anordnung des Vorsitzenden, wonach das Messprotokoll verlesen – die Blutprobe verwertet – der Beamte über eine Vernehmung des Zeugen gehört – dem geladenen Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht zugebilligt etc. werden soll und beantrage eine Entscheidung des Gerichts gem. § 238 Abs. StPO.

 

Erläuterung:

In allen Fällen, in denen die Verteidigung im Hinblick auf die Rechtsbeschwerde oder gar Revision der Entscheidung des Gerichts einen Riegel vorschieben möchte, bedarf es unabdingbar des Widerspruchs. Dessen Nicht-Einlegung ist m.E. ein nicht zu entschuldigender Kunstfehler, der anschließend auch nicht mehr repariert werden kann. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen (OLG Hamm, 13.10.2009 – 3 Ss 359/09). Das gilt auch dann, wenn ein freisprechendes Urteil in der Revision aufgehoben und zurückverwiesen wird. Als Folge muss der Verteidiger also selbst dann noch widersprechen, wenn ein Freispruch im Raume steht.

Gerügt wird inzidenter ein Beweiserhebungs- bzw. Beweisverwertungsverbot. Das Gericht muss durch einen Beschluss der Beanstandung entweder stattgeben oder sie zurückweisen; gibt es statt, so ist das Ziel erreicht, weist es zurück, so eröffnet es den Weg zur Rechtsmittelinstanz. Der Widerspruch ist also der einzig geeignete Weg als Voraussetzung für die Rechtsbeschwerde.

Der BGH hat nach seiner sogenannten Widerspruchslösung (BGHSt 38, 214, 216) der Verteidigung den Weg gewiesen, in dem es Aufgabe des aufmerksamen Verteidigers ist, Rechtsfehler des Gerichts zu erkennen und auch darauf hinzuweisen.

Unter Berufung auf diese Entscheidung ist auch der möglichen Ansicht des Gerichts zu begegnen, es handele sich um eine bloße Störung des Ablaufs der Hauptverhandlung. Die Verteidigung muss also umso mehr darauf achten, dass der Widerspruch ins Protokoll oder in die Akte gelangt, am besten regelmäßig durch einen schriftlichen Widerspruch. Dieser kann gegebenenfalls auch schon in Erwartung der Haltung des Gerichts vorformuliert und mitgebracht werden, um dann an geeigneter Stelle gestellt zu werden, d.h. so früh wie eben möglich.

Autor: Walter Weitz

RA Walter Weitz, FA für Verkehrsrecht, Norderstedt

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