Die Kl. machen als Erben ihrer 2005 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Tochter gegen das beklagte Presseunternehmen Ansprüche auf Lizenzzahlung, Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der mehrfachen Veröffentlichung einer Fotografie ihrer Tochter in den von der Bekl. herausgegebenen Presseorganen geltend. Die bei dem Verkehrsunfall tödlich verletzte unverheiratete und kinderlose Tochter der Kl. war an dem Eintritt des Unfalls schuldlos. Fahrer und Beifahrer des ihr bei dem Unfall entgegen schleudernden Pkw, der bei dem Zusammenstoß den Tod der Tochter der Kl. verursachte, überlebten den Unfall. In diesem Fahrzeug befand sich als Beifahrer ein Teilnehmer am "Eurovision Song Contest 2004".

Ein Mitarbeiter des Verlags der Bekl. sprach bei den Eltern des Unfallopfers vor und bat um die Überlassung eines Fotos der Getöteten und um weitere Informationen. Das lehnten die Kl. ab und teilten mit, dass sie mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter nicht einverstanden seien. Die Bekl. beschaffte sich von unbekannter dritter Seite eine Portraitaufnahme der Getöteten. Dieses Foto veröffentlichte die Bekl. i.V.m. ausführlichen Berichten über den Unfallhergang und teilte Einzelheiten aus dem Privatleben der Getöteten, insb. eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Schwangerschaft mit.

Auf Aufforderung der Kl. gab die Bekl. hinsichtlich der erneuten Verbreitung des Fotos eine Unterlassungsverpflichtung ab. Zahlungsansprüche der Kl. wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Getöteten und der Kl. sowie ein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr sowie wegen des Rechts am eigenen Bild wurden von dem BG verneint. Der BGH wies die Revision der Kl. zurück.

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