VVG § 7; AKB 2008 D 2.1. 3.1. 3.3.

Leitsatz

1. Mit einem im Jahr 2008 erfolgten "Nachtrag" zum Versicherungsschein über ein neu erworbenes "Nachfolgefahrzeug" kommt ein neuer Versicherungsvertrag zustande, für den das VVG 2008 gilt.

2. Bei Abschluss eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags genügt ein formularmäßiger – gesonderter – Verzicht auf die Überlassung der AKB vor Abgabe der Vertragserklärung.

3. Die Regressbegrenzung betrifft die – bei grober Fahrlässigkeit gekürzte – Leistung des VR.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 30.3.2012 – 13 S 49/11

Sachverhalt

Der Bekl. hatte mit seinem Pkw im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,7 ‰) einen Verkehrsunfall verursacht. Die Kl. als sein KH-VR regulierte die von dem geschädigten Dritten geltend gemachten Schäden und nimmt den Bekl in Regress. Der Bekl. berief sich darauf, die AKB 2008 seien nicht Inhalt seines Vertrags geworden. Schon sein Vorgängerfahrzeug sei seit 2005 bei der Kl. versichert gewesen; bei Erwerb des jetzigen Kfz 2008 sei es daher nicht zu einem neuen Vertragsabschluss gekommen. Auch habe er zwar formularmäßig auf die Überlassung der AKB bei Abschluss des "Verlängerungsvertrags" verzichtet, diese jedoch erst mit Zusendung der Police erhalten.

2 Aus den Gründen:

“Die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Kl. gegen den Bekl. ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB im begehrten Umfang zusteht, da sie im Gesamtschuldverhältnis der Parteien (§ 115 VVG) den Haftpflichtschaden des Geschädigten vollständig reguliert hat, obwohl sie im Innenverhältnis zum Bekl. nach § 28 Abs. 2, 3 VVG insoweit leistungsfrei war, hält einer Überprüfung im Ergebnis stand.

1) Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass das VVG in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung auf das Versicherungsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

a) Art. 1 Abs. 1 EGVVG sieht für die Versicherungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des neuen VVG zum 1.1.2008 entstanden sind, eine Übergangsfrist von einem Jahr vor, so dass das neue Recht für diese Altverträge grds. erst ab dem 1.1.2009 anwendbar ist. Für Neuverträge, also solche, die ab dem 1.1.2008 abgeschlossen werden, ist dagegen unmittelbar das VVG 2008 anwendbar. Hierunter fallen auch Modifizierungen an vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Verträgen, sofern es sich um einen Änderungsvertrag oder den Abschluss eines neuen Vertrags handelt. Für die Annahme einer damit verbundenen Schuldumschaffung oder Novation wird allerdings gefordert, dass die Änderung so wesentlich ist, dass der geänderte Vertrag einem Neuabschluss gleichkommt. Dabei muss der Vertragswille deutlich zum Ausdruck gebracht und ein wesentliches Merkmal des Versicherungsvertrags (versichertes Risiko, Vertragsparteien, Versicherungssumme, -prämie) in nicht unerheblichem Umfang geändert werden (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn 12 f.; Franz, VersR 2008, 298, 311; Funck, VersR 2008, 163, 168, jew. m.w.N.).

b) Danach stellt der hier vorliegende Versicherungsnachtrag vom 12.11.2008, der anlässlich des Fahrzeugwechsels des Bekl. ausgestellt wurde, einen Neuvertrag i.S.d. Art. 1 EGVVG dar. Mit dem Nachtrag wurde das neu erworbene Fahrzeug des Bekl. haftpflichtversichert, wobei als Versicherungsbeginn der 4.11.2008 vereinbart wurde. Der Nachtrag bringt damit – ungeachtet des für den versicherungsrechtlichen Laien möglicherweise missverständlichen Begriffs – inhaltlich zum Ausdruck, dass für das neue Fahrzeug auch ein neues Vertragsverhältnis gilt. Dies entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers (wird weiter ausgeführt).

2) Zu Recht hat das Erstgericht ferner angenommen, dass die Kl. im Innenverhältnis zur Kürzung ihrer Leistung berechtigt war. Nach dem insoweit anwendbaren § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ist der VR leistungsfrei, wenn der VN eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat; er ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn diesem eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zur Last fällt; einer Kündigung des Versicherungsvertrags, wie dies noch nach altem Recht erforderlich war (§ 6 Abs. 1 S. 2, 3 VVG a.F.) bedarf es hierzu nicht. Das AG hat unter Hinweis auf die zum Unfallzeitpunkt festgestellte alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit des Bekl. eine solche Obliegenheitsverletzung durch grob fahrlässigen Verstoß gegen Nr. D.2.1 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 2008 bejaht. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Insb. sind die AKB 2008 entgegen der Annahme des Bekl. wirksam Vertragsinhalt geworden.

a) Ob AKB … Vertragsgegenstand werden, bestimmt sich bei Verträgen mit Verbrauchern, wie hier mit dem Bekl., ungeachtet der in § 7 VVG enthaltenen besonderen Informationspflichten des VR grds. nach § 305 Abs. 2 BGB (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, a.a.O., Vorbem. I Rn 24 f. sowie § 7 VVG Rn 45; vgl. auch Anm. Rixecker in zfs 2010, 269, 271, jew. m...

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