Der Bekl. hatte mit seinem Pkw im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,7 ‰) einen Verkehrsunfall verursacht. Die Kl. als sein KH-VR regulierte die von dem geschädigten Dritten geltend gemachten Schäden und nimmt den Bekl in Regress. Der Bekl. berief sich darauf, die AKB 2008 seien nicht Inhalt seines Vertrags geworden. Schon sein Vorgängerfahrzeug sei seit 2005 bei der Kl. versichert gewesen; bei Erwerb des jetzigen Kfz 2008 sei es daher nicht zu einem neuen Vertragsabschluss gekommen. Auch habe er zwar formularmäßig auf die Überlassung der AKB bei Abschluss des "Verlängerungsvertrags" verzichtet, diese jedoch erst mit Zusendung der Police erhalten.

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