1. Mit einem im Jahr 2008 erfolgten "Nachtrag" zum Versicherungsschein über ein neu erworbenes "Nachfolgefahrzeug" kommt ein neuer Versicherungsvertrag zustande, für den das VVG 2008 gilt.

2. Bei Abschluss eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags genügt ein formularmäßiger – gesonderter – Verzicht auf die Überlassung der AKB vor Abgabe der Vertragserklärung.

3. Die Regressbegrenzung betrifft die – bei grober Fahrlässigkeit gekürzte – Leistung des VR.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 30.3.2012 – 13 S 49/11

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