“Bei einer unter 1,1 ‰ liegenden Alkoholisierung folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung. Hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 ‰ beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insb. alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen.

Der Bekl. hat sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 ‰ geführt. Hierbei handelt es sich schon um einen erheblichen Grad der Alkoholisierung. Der Unfall vom 15.8.2009 beruht auch auf einem alkoholtypischen Fahrfehler. Der Bekl. hat ein Wendemanöver durchgeführt und beim Einfahren in die A Straße nicht hinreichend auf den dortigen Verkehr geachtet. Der Alkohol wirkt enthemmend und führt dazu, dass Fahrer zu Fahrmanövern verleitet werden, die mit einer besonderen Gefährlichkeit verbunden sind, z.B. Wendemanöver. Darüber hinaus wird auch noch die Reaktionsgeschwindigkeit herabgesetzt und das Wahrnehmungsvermögen eingeschränkt. Alle diese Wirkungen der Alkoholisierung haben auch den vorliegenden Unfall zumindest begünstigt. Der Bekl. hat sein Fahrzeug gewendet und dabei das auf der A Straße herannahende Fahrzeug des Herrn C nicht wahrgenommen, obwohl er uneingeschränkte Sicht hatte.

Eine Kürzung des Leistungsanspruchs des Bekl. um 75 % entspricht der Schwere seines Verschuldens.

Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des VN hat unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen.

Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die hier gegebene relative Fahruntüchtigkeit keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit darstellt, weil es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises geht … Die relative Fahruntüchtigkeit führt in gleicher Weise wie die absolute Fahruntüchtigkeit zu dem Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315c bzw. 316 StGB; die relative Fahruntüchtigkeit ist der gesetzliche Grundfall des § 316 StGB … Dementsprechend ist der Bekl. hier durch Urteil wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Blutalkoholkonzentration bei dem Bekl. mit einem Wert von 0,54 ‰ eher im mittleren Bereich der etwa bei 0,3 ‰ einsetzenden Skala liegt.

Das Gericht schließt sich hier der Auffassung an, dass nicht stets bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung vorzunehmen ist. Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass beim Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw im Verkehr ein hohes Unfallrisiko mit beträchtlichem Schadensumfang für die Sache besteht – das Ausmaß der Fremdgefährdung ist für das versicherte Risiko unerheblich und deshalb unbeachtlich … – und dieses Gefährdungspotential auch für jeden pflichtgemäß Handelnden erkennbar ist, und unter Berücksichtigung des Umstands des gleichzeitigen Vorliegens einer Straftat nach den §§ 315c bzw. 316 StGB dem Vorliegen der relativen Fahruntüchtigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kürzung von zumindest 50 % erfolgt, sofern nicht besondere Einzelfallumstände zu einem geringeren Verschulden führen …

Ausgehend von einer Kürzung um 50 % für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit ab einer Schwelle von 0,3 ‰ bei Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315c bzw. 316 StGB hält das Gericht hier bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 ‰ im Ausgangspunkt eine Kürzung um 75 % für schuldangemessen.

Die Quotierung ist von dem geschuldeten Gesamtbetrag vorzunehmen, erst anschließend greift die Regressbeschränkung … Von dem Gesamtbetrag i.H.v. 10.695,49 EUR hätte der Bekl. entsprechend der Quote von 75 %, also 8.021,62 EUR zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze gem. § 5 KfzPflVV verbleibt ein Regressanspruch i.H.v. 5.000 EUR.“

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