Wer eine Karnevalsveranstaltung besucht, muss sich im Vorhinein überlegen, ob für Wertsachen bei der Veranstaltung eine Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Ist nämlich keine Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden und legt der Besucher seine Wertsachen einfach ab, ohne auf sie zu achten, so führt er den Versicherungsfall fahrlässig herbei. Dies bewirkte nach § 61 VVG a.F. die vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung.[55] Nach § 81 Abs. 2 VVG n.F. führt ein solcher Verstoß zwar nicht mehr zwingend zur absoluten Leistungsfreiheit, kann aber zu einer Leistungskürzung berechtigen. Jedoch allein die Tatsache, dass eine Überwachung aufgrund der Enge im aufgesuchten Bierlokal nicht lückenlos möglich ist, begründet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, selbst bei einem wertvollen Kleidungsstück.[56]

[55] LG Köln VersR 1998, 752; AG Aachen r+s 1987, 169.
[56] OLG Düsseldorf r+s 1996, 237.

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