In einigen Orten bestehen noch Bräuche, lebensgroße Puppen am Ende der Karnevalstage als Sündenbock entweder zu verbrennen (z.B. den Nubbel in Köln oder den Hoppeditz in Düsseldorf) oder zu ersäufen (z.B. den Strohmanus in Jülich oder den Rurmanes in Merken bei Düren). Auf öffentlichen Plätzen überschreitet dies hinsichtlich Art und Umfang die vom Straßeneigentümer beschränkte Verkehrswidmung, so dass ihn insoweit keine Verkehrssicherungspflicht trifft.[60] Der Veranstalter aber ist gehalten, Hinweisschilder anzubringen, die Veranstaltung bei der jeweiligen Stadt anzumelden und für eine Absicherung z.B. parkender Pkw zu sorgen, das reine Anbringen der Puppe als Hinweis auf die Veranstaltung reicht dagegen nicht.[61] Wer bloß mit dem Pkw in die Gegend einer solchen Veranstaltung in der Karnevalszeit fährt, muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen, denn dies stellt keine zurechenbare Erhöhung des Schadensrisikos dar.[62]

[60] LG Köln NJW-RR 1991, 799, 780.
[61] LG Köln NJW-RR 1991, 799, 780; anders noch AG Köln VersR 1990, 288.
[62] LG Köln NJW-RR 1991, 799, 780.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge