" … .I. Die gem. § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insb. fristgerecht eingelegte und begründete sowie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist begründet. Wenn auch das AG nicht verkannt hat, dass wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h gem. §§ 24, 25 Abs. S. 1 alt. 1., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tab. 1c zum BKat die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht kam, vermögen jedenfalls die bisherigen Feststellungen eine Ausnahme von dem verwirkten Regelfahrverbot auch angesichts der Verdoppelung der Regelgeldbuße nicht zu rechtfertigen."

1. Zwar hat das AG zu Recht die vom Betr. geltend gemachten persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots bedacht und in den Urteilsgründen thematisiert. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage gebot schon das rechtsstaatliche Übermaßverbot. Es entspricht andererseits st. obergerichtlicher Rspr., dass Angaben eines Betr., es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung nachzuprüfen.

2. Dies ist hier zumindest nicht mit der gebotenen Sorgfalt geschehen. Insb. vermag der Senat anhand der Urteilsgründe schon im Ansatz nicht zu übersehen, ob die durchgängig unbestimmten Feststellungen und Wertungen des AG zur konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Betr. einschließlich der Frage der Möglichkeiten der Urlaubsgewährung und weiterer Kompensationsmöglichkeiten auf einer hinreichenden Grundlage beruhen. Feststellungen zur konkreten Einkommens- und Vermögenslage des Betr. fehlen vollständig, so dass beispielsweise offen bleibt, ob und ggf. warum der Betr. unter Berücksichtigung seiner finanziellen Gesamtsituation gerade aufgrund des Fahrverbots etwa den Verlust seines Arbeitsplatzes oder aber die Gefährdung eines existenzgewährleistenden Einkommens zu vergegenwärtigen hätte. Vielmehr erscheint eine konkret existenzbedrohende Wirkung eines (lediglich) einmonatigen Fahrverbots eher fernliegend. Wird wegen der drohenden Verhängung eines Fahrverbots eine existenzielle Betroffenheit geltend gemacht, ist bei Selbstständigen, Handwerkern oder Freiberuflern die Vorlage hinreichend aussagekräftiger Unterlagen wie Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide oder Gewinnermittlungen grds. unabdingbar. Ob das AG insoweit, etwa durch Zeugeneinvernahme des betrieblichen Steuerberaters bzw. eines Mitarbeiters oder Sachbearbeiters des Arbeitgebers Beweis erhoben hat, ist nicht zu ersehen. Hinzu kommt, dass sich das AG unzureichend damit auseinander gesetzt hat, weshalb es dem Betr. auch wegen des nach Sachlage zu gewährenden Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG tatsächlich nicht möglich und zumutbar sein sollte, den Beginn des Fahrverbots innerhalb des zeitlichen Rahmens von vier Monaten zumindest teilweise auf einen ihm günstigeren Zeitpunkt zu legen und dadurch sowie durch weitere und dann durchaus zumutbare Ausgleichs- und innerbetriebliche Reorganisationsmaßnahmen, etwa der vorübergehenden Einstellung eines Mitarbeiters als Fahrer, die Folgen des Fahrverbots so weit abzumildern, dass die Gefahr einer Existenzvernichtung sicher abzuwenden wäre. Allein mit dem Hinweis, dass der verheiratete Betr. aufgrund eines Rückenleidens seiner Ehefrau nicht auf deren Fahrdienste zurückgreifen kann, durften all diese Fragen keinesfalls unbeantwortet bleiben.

3. Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betr. aus (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BKatV). Dass der zur (selbstständigen oder unselbstständigen) Berufsausübung – nicht anders wie jeder Berufskraftfahrer – auf höchstmögliche Mobilität angewiesene und bislang trotz erheblicher jährlicher Fahrleistungen zwischen 50.000 und 60.000 Kilometern straßenverkehrsrechtlich unauffällige Betr. angab, zur regelmäßigen Betreuung seiner Kunden auf die Fahrzeugnutzung angewiesen zu sein, kann ein Abweichen von der Regelahndung deshalb auch dann nicht rechtfertigen, wenn dem Betr. aufgrund eines uneingeschränkten und Schuldeinsicht belegenden Tatgeständnisses oder seines konkreten Verteidigungsverhaltens oder eines in der Hauptverhandlung hinterlassenen positiven persönlichen Eindrucks eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Verkehrsverhaltens mit guten Gründen zugebilligt werden mag. Nach alledem kann der Senat nicht ausschließen, dass das AG seinen Feststellungen letztlich einseitig die Angaben des Betr. zugrunde gelegt und diese im Ergebnis ohne hinreichende Ausschöpfung so...

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