Der Kl. verlangt die Herausgabe eines von der Bekl. über ihr Fahrzeug erstellten Sachverständigengutachtens. Am 7.2.2011 kam es zu einem – zwischen den Parteien unstreitigen – Vorfall, indem ein Schaden an dem Fahrzeug des Kl. durch den VN der bekl. Haftpflichtversicherung entstanden ist. Daraufhin beauftragte die Bekl. einen Sachverständigen mit der Besichtigung und Begutachtung des klägerischen Fahrzeuges. Bei der Fahrzeugbesichtigung wies der Kl. neben den Unfallschäden vom 7.2.2011 auch auf Vorschäden am Fahrzeug hin. Nach der Prüfung des Fahrzeugs lehnte die Bekl. eine Regulierung des Schadens auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ab. Mit Schreiben v. 27.8.2011 erklärte die Bekl. gegenüber dem Kl. im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Schadensfalls, seine Daten an das Hinweis- und Informationssystem … weitergeleitet zu haben, das zur Risikoprüfung und zur Prüfung im Leistungsfall bei den Versicherungen sowie insb. zur Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch Verwendung findet.

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