Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgeräts besteht, gibt es inzwischen zahlreiche amtsgerichtliche Entscheidungen [siehe nur AG Lüdinghausen zfs 2012, 410 und AG Osnabrück zfs 2012, 533 jeweils m.w.N.], nunmehr auch vom AG Oldenburg.

Das besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Verwaltungsbehörde selbst die Bedienungsanleitung nicht vorlag und die Polizei ihrerseits eine Übersendung unter Hinweis auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport v. 8.3.2012 (Az: P 22.25-02435-120) an die Behörde abgelehnt hat. Die in diesem Erlass vorgeschobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht wurden vom Gericht nicht geteilt. Es gab der Verwaltungsbehörde sogar auf, die Bedienungsanleitung notfalls direkt vom Hersteller des Geräts anzufordern und dem Verteidiger sodann zur Einsicht zu übersenden.

Dieser Entscheidung kann nur vollumfänglich zugestimmt werden. Allen Beteiligten des Verfahrens – dem Gericht sowie der Verteidigung – müssen die entscheidungserheblichen Unterlagen, zu denen auch die Bedienungsanleitung aufgrund der in der EichO niedergelegten Vorgaben zwingend gehört, zugänglich gemacht werden. Die Entscheidung hierüber obliegt nicht den Ermittlungsbehörden. Diese können sich nicht hinter dem Urheberrecht verstecken, welches hinter dem Grundsatz des fairen Verfahrens (und dem Anspruch auf rechtliches Gehör) zurücktreten muss.

RA und FA für Verkehrsrecht Uwe Becker, Uplengen

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