“ … . Der Antrag ist nach § 62 OWiG zulässig, er ist auch begründet.

Dem Betr. wird in dem bei der Stadt Oldenburg anhängigen Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die mit dem Messgerät Police-Pilot Provida 2000 festgestellt worden ist.

Der Verteidiger des Betr. begehrt von der Verwaltungsbehörde – Stadt Oldenburg – die Übersendung der Bedienungsanleitung für dieses Geschwindigkeitsmessgerät zur Einsicht.

Die Verwaltungsbehörde hat auf diesen Antrag hin die Bedienungsanleitung nicht an den Verteidiger übersandt. Sie hat die von ihr selbst bei der Polizei angeforderte Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes von dieser unter Hinweis auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport – Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz – v. 8.3.2012 – Aktenzeichen: P 22.25-02435-120 – nicht erhalten.

Der Betr. hat über seinen Verteidiger Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unterlagen, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs notwendig sind. Dazu gehört in Verfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen auch die Einsicht in die Bedienungsanleitung des zum Einsatz gekommenen Messgeräts, da die Ordnungsmäßigkeit der Messung nur bei Kenntnis der Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgeräts hinreichend überprüft werden kann.

Jedenfalls Verteidigern, die ihren Kanzleisitz nicht am Sitz der Verwaltungsbehörde haben, ist diese Einsicht in die Bedienungsanleitung durch Übersendung in ihre Kanzleiräume zu gewähren.

Bedenken aus Gründen des Urheberrechts bestehen gegen diese Handhabung nicht (vgl. dazu AG Hildesheim, Beschl. v. 29.11.2011 – 29 OWi 27/11 – m.w.N.). Demgemäß ist die Verwaltungsbehörde hier verpflichtet, dem Betr. über seinen Verteidiger die beantragte Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durch Übersendung in dessen Kanzleiräume zu gewähren.

Soweit die Verwaltungsbehörde diese Bedienungsanleitung nicht von der Polizei als Verwender des Messgeräts direkt erhält, muss sie diese notfalls vom Hersteller des Geräts erfordern und dem Verteidiger sodann zur Einsicht übersenden. … .“

Mitgeteilt von RA und FA für Verkehrsrecht

Uwe Becker, Uplengen

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