Die kl. Trägerin der gesetzlichen Pflegeversicherung nimmt die bekl. Stadt aus übergegangenem Recht ihres Versicherten I auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Die Versicherte hatte bei ihrer Geburt im Jahre 1981 im Städtischen Krankenhaus G, dessen Trägerin die Bekl. war, einen irreversiblen Hirnschaden aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers erlitten. Die Versicherte und die Bekl. schlossen im Jahre 1991 einen Vergleich, in dem sich die Bekl. zur Zahlung von 626.000 DM verpflichtete. Mit der Zahlung sollten alle Ansprüche der Versicherten aus Anlass ihrer Geburt abgegolten sein. Im Dezember 1992 verpflichtete sich die Bekl. gegenüber der AOK L, bei der I gesetzlich krankenversichert war, deren künftige Aufwendungen, soweit sie schadensbedingt und übergangsfähig sind, zu 70 % zu erstatten. Am 1.1.1994 ging die AOK L durch Vereinigung gem. § 145 SGB V in der AOK S, bei der die klagende Pflegekasse besteht, auf. Die Pflegekasse gewährte ab August 2006 ihrer Versicherten Pflegegeld gem. Pflegestufe I.

Die Kl. verlangt von der Bekl. die Erstattung von 70 % des in der Zeit vom August 2006 bei Dezember 2009 gezahlten Pflegegeldes und führt zur Begründung aus, die von der Pflegekasse erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt zurück zu führen. Weiterhin hat sie die Feststellung begehrt, dass die Bekl. aufgrund des Vergleichs vom Dezember 1992 verpflichtet ist, der Pflegekasse alle infolge des Behandlungsfehlers v. 22.3.1981 noch entstehenden Aufwendungen zugunsten der Versicherten zu 70 % zu ersetzen.

LG und BG haben die Klage abgewiesen. Das BG ging davon aus, dass mit dem Abfindungsvergleich im Jahre 1991 die Ansprüche abgegolten worden seien und nicht auf die Pflegekasse übergegangen seien. Ein Übergang habe nicht eintreten können, weil die Leistungspflicht der Pflegekasse erst zum 1.1.1995 durch die Einführung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, damit nach dem Schadensereignis und dem Vergleich zwischen der Versicherten und der Bekl. eingeführt worden sei.

Dieser Begründung folgte der BGH nicht, sondern verwies nach Aufhebung der von der Kl. angefochtenen Entscheidung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BG zurück.

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