Die Frage des Vorliegens einer Systemänderung des Sozialleistungsrechts wird im Zusammenhang mit der Übergangsfähigkeit von Schadensersatzansprüchen dann bedeutungsvoll, wenn vor der eingeführten Sozialleistung ein Abfindungsvergleich durch den Geschädigten abgeschlossen worden ist. Liegt eine Systemänderung aufgrund des später eingeführten neuen Sozialleistungsanspruchs vor, konnte sich der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer auf die neue Rechtslage nicht einstellen, insb. nicht vorausschauend die künftige Rechtslage berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1997, 1783; vgl. auch Geigel-Plagmann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 30 Rn 32). Für das Vorliegen einer Systemänderung ist es charakteristisch, dass eine gänzlich neue Rechtslage mit einem bis dahin nicht bekannten Anspruch geschaffen worden ist, der keine Entsprechung in einem bisher zuerkannten Anspruch gefunden hat. Damit hatten der Geschädigte und der Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherung "Verfügungsmacht" zur Regelung der Regulierung in einem Abfindungsvergleich. Die Systemänderung kam zu spät, um dem betroffenen Sozialleistungsträger die Befugnis zur alleinigen Entscheidung über die Gestaltung der Anspruchslage zuzuweisen. Fehlt eine Systemänderung, müssen der Geschädigte und seine Haftpflichtversicherung damit rechnen, dass bei einer bloßen Modifikation des Sozialleistungsrechts sich der Regressanspruch des Sozialleistungsträgers gegen sie der Höhe nach ändern kann (vgl. Geigel-Plagemann, a.a.O.).

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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