Der Kl. führt seit 2005 ein Unternehmen, das die Verwaltung und den Betrieb von gastronomischen Objekten zum Gegenstand hat. Die Bekl. ist als Inkassounternehmen tätig und erteilt Wirtschaftsauskünfte, zu denen unter anderem Bonitätsbeurteilungen gehören. Die Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zur Unterlassung der von der Bekl. erteilten negativen Bonitätsbeurteilung "Index 500", verbunden mit der Einschätzung der Zahlungsweise als "langsam und schleppend, Creditreform-Inkasso-Dienst wurde eingeschaltet", Löschung dieser Beurteilung im Datenbestand und Schadensersatz i.H.v. 54.265,75 EUR verfolgt. Der Bonitätsbeurteilung lagen vier Forderungen gegen die Kl. zwischen 205,10 EUR und 361,92 EUR zu Grunde. Die Kl. hat die Bonitätsbeurteilung für fehlerhaft gehalten. Die Bekl. hat ihre Bonitätsbeurteilung verteidigt und ausgeführt, in allen vier Fällen sei der schließlich erfolgten Zahlung die Einhaltung eines Inkassodienstes vorausgegangen. Die Bonitätsbewertung beruhe auf einem anerkannten Verfahren, bei dem neben dem Zahlungsverhalten des Schuldners auf 14 weitere Auskunftsmerkmale abgestellt werde.

Nach Abweisung der Klage und von der Kl. eingelegter Berufung hat die Bekl. eine neue Kreditauskunft mit dem Bonitätsindex 363 erteilt und die Zahlungsweise der Kl. mit "meist innerhalb vereinbarter Ziele, teils auch länger" angegeben. Unter teilweiser übereinstimmender Erledigung des Unterlassungsantrages und der Folgeanträge haben die Parteien nur noch in der Berufung über den Zahlungsantrag verhandelt. Das BG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die Revision der Kl., die ihren Zahlungsanspruch weiter verfolgte, hatte keinen Erfolg.

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