Die Parteien streiten um die Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen sowie um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Krankenversicherungsvertrages durch die Bekl.

Der Kl. unterhielt bei der Bekl. einen Krankenversicherungsvertrag für Ärzte und Zahnärzte. Anfang 2007 begab er sich bei Dr. K in Behandlung, brach diese aber später ab und ließ sich von Mai bis Juli 2007 durch den Zeugen Dr. P weiterbehandeln. Für diese Behandlung, die in der eigenen Praxis des Kl. stattfand, reichte er eine unter dem 25.7.2007 gefertigte Rechnung auf den Namen des Dr. P über insg. 9.117,18 EUR bei der Bekl. ein. Diese leistete darauf unter Berücksichtigung eines Eigenanteils des Kl. insg. 6.120,46 EUR. Eine entsprechende Zahlung an den Behandler erfolgte nicht.

Im Rahmen einer späteren Überprüfung dieser Rechnung erhielt die Bekl. eine Mitteilung der Zahnärztekammer H. Aus dieser ergab sich, dass Dr. P zwischen dem 1.1. und dem 30.9.2007 nicht niedergelassen war. Gestützt auf § 4 (2) der AVB, wonach dem Versicherten die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei steht, forderte die Bekl. daraufhin ihre Leistungen von dem Kl. zurück und kündigte die Krankenversicherung.

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