“In ihrem Verhältnis zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StVG von den Umständen, insb. davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sind. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt zu einer Haftungsverteilung von ¼ zu Lasten des Kl. und ¾ zu Lasten der Bekl.. Das überwiegende unfallursächliche Verschulden trifft nämlich den Zweitbeklagten. Diesem fällt zum einen ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last. Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht bereits der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden (vgl. König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 9 StVO Rn 55). Zusätzlich zu diesem Verschulden des Zweitbeklagten ist auch die erhöhte Betriebsgefahr des von ihm gelenkten LKW's zu veranschlagen.

Im Vergleich dazu fällt das Verschulden des Kl. wegen Verstoßes gegen § 10 S. 1 StVO erheblich weniger ins Gewicht, zumal – was unstreitig ist – der Zweitbeklagte “plötzlich und unerwartet’ zurücksetzte. Von einer Vorfahrtsmissachtung des Kl. kann im zu entscheidenden Fall nach Meinung des Gerichts keine Rede sein. Wer rückwärts fährt, hat nämlich keine Vorfahrt, sondern hat sich nach § 9 Abs. 5 StVO so zu verhalten, dass jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge bewertet das Gericht deshalb diejenigen des Kl. mit 25 Prozent und die des Zweitbeklagten mit 75 Prozent. Die Bekl. haften dementsprechend dem Kl. auf Ersatz von ¾ seines ersatzfähigen Schadens.“

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dieter Simon, Helmstedt

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