Nach der Lektüre der Entscheidung bleibt bei dem Leser das ungute Gefühl, dass der EuGH sich nicht wirklich mit den Argumenten des Generalanwalts und des BGH (von den vielfältigen literarischen Stellungnahmen ganz zu schweigen) auseinandergesetzt hat. Es stärkt nicht gerade das Vertrauen in die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn dieser sich einem wirklichen Dialog verweigert. Abgesehen von diesen argumentativen Defiziten überzeugt die Entscheidung auch in ihren Ergebnissen nicht. Der EuGH hat die Gelegenheit versäumt, den Nacherfüllungsanspruch klar zu konturieren und vom Schadensersatz abzugrenzen. Es ist absehbar, dass die Gesamtheit der Verbraucher diese Ausweitung der Verkäuferpflichten über steigende Preise bezahlen muss. Dass der Käufer sich bei absoluter Unverhältnismäßigkeit der anfallenden Kosten an den Aufwendungen für den Ausbau der ursprünglich gelieferten mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache beteiligen muss, vermag diese Befürchtung nicht auszuräumen. Da der EuGH keine klaren Kriterien für eine den Umständen nach angemessene Beteiligung des Verbrauchers vorgibt, ist Rechtsunsicherheit vorprogrammiert. Durch eine konsequent an der ursprünglichen Parteivereinbarung orientierte Verteilung der Lasten hätte dies vermieden werden können. Es bleibt zu hoffen, dass bei der anstehenden Überarbeitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie[54] eine entsprechende Klärung erfolgt. Bis dahin muss die Praxis mit dem vorliegenden Urteil des EuGH leben.

[54] S. die Entschließung des europäischen Parlaments vom 23.6.2011 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, Tz. 62 f., abrufbar unter www.europarl.europa.eu.

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