Der Vorwurf wird auch nicht ausgeräumt durch den Hinweis des EuGH auf die in Art. 4 RL vorgesehene Möglichkeit des Verkäufers, nach Maßgabe des nationalen Rechts seinen Lieferanten oder den Hersteller in Regress nehmen zu können.[23] Das funktioniert zum einen in den angesichts globalisierter Märkte keineswegs seltenen Fällen nicht, in denen die Lieferkette über die Grenze reicht und das UN-Kaufrecht oder das Recht eines Nicht-EU-Staats anwendbar ist.[24] Zum anderen ist es auch gar nicht gerechtfertigt, die Folgen der Nutzungsentscheidungen des Endabnehmers dem Hersteller aufzubürden. Die Kosten werden künftig auf die Preise umgelegt und sind somit letztlich von der Gesamtheit der Verbraucher zu tragen.[25] Das vermeintlich konsumentenfreundliche Urteil kann sich für die Verbraucher auf mittlere Sicht als Danaergeschenk erweisen.

[23] EuGH NJW 2011, 2269 Tz. 58.
[24] Dazu H.F. Müller, IHR 2005, 133 ff.; Piltz, EuZW 2011, 637 f.
[25] Förster, ZIP 2011, 1493, 1498; Lorenz, NJW 2011, 2241, 2243; Maultzsch, EPR 2011, 253, 255 f.; Szalai, ZAP F. 3, S. 271; vgl. auch Mörsdorf, GPR 2009, 134, 138 f., der die Umlegung aber für gerechtfertigt hält.

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