Der EuGH rechtfertigt seine Position ferner mit der Überlegung, der Verkäufer habe nicht ordnungsgemäß erfüllt und müsse nun die Folgen der Schlechterfüllung tragen.[16] Damit wird nun endgültig die Grenze zum Schadensersatz überschritten und, ohne dass das Urteil dies in irgendeiner Form problematisiert, der Weg zu einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung (strict liability) für Vertragsverletzungen geebnet.[17] Die Auswirkungen sind erheblich und lassen sich kaum auf die Ein- und Ausbaufälle begrenzen.[18] Beispielsweise müsste der Verkäufer von diesem Ausgangspunkt aus im Rahmen der Nacherfüllung auch zwischenzeitliche Maßnahmen des Käufers zur Verbesserung oder Verschönerung der Kaufsache (z.B. Streichen des ursprünglich gelieferten Regals) aufrechterhalten oder wieder herstellen[19] sowie Weiterfresserschäden[20] und Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers beseitigen, handelt es sich doch hier ebenfalls um "Folgen der Schlechterfüllung". Dabei überlässt die Richtlinie die Regelung der vertraglichen oder deliktischen Haftung für mangelbedingte Schäden ausdrücklich den Mitgliedstaaten (Art. 8 Abs. 1 RL).[21] Nach deutschem Recht ist eine solche Haftung davon abhängig, dass der Verkäufer die Vertragswidrigkeit zu vertreten hat (§§ 437 Nr. 3, 280 BGB).[22] Das Gericht muss sich hier den Vorwurf allzu extensiver Interpretation europarechtlicher Vorgaben auf Kosten der Gesetzgebungsautonomie der Mitgliedstaaten gefallen lassen.
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