Der Kl. erwarb 1999 Aktien eines in der Türkei ansässigen Unternehmens. Er macht geltend, durch einen Mitarbeiter des Unternehmens über die – nach türkischem Recht nicht bestehende – Möglichkeit, seine Einlage jederzeit zurückverlangen zu können, getäuscht worden zu sein. Deshalb wolle er im deutschen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Klage erheben. Sein verklagter Rechtsschutzversicherer verweigerte dafür eine Deckungszusage unter anderem mit der Begründung, ein auf Einlagenrückgewähr erkennendes deutsches Urt. werde in der Türkei nicht anerkannt, der Rechtsstreit führe daher zu einer unnötigen Erhöhung der Kosten.

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