1. Der Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens ist weder ein Termin- noch ein vergleichbares Spekulationsgeschäft (§ 3 Abs. 2f ARB 2000). Verlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vortrag, bei Erwerb der Kapitalanlage durch einen Mitarbeiter dieses Unternehmens getäuscht worden zu sein, Schadensersatz, liegt auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vor (§ 3 Abs. 2c ARB 2005/2008/2009).

2. Besteht ein langjähriges Rechtsschutzversicherungsverhältnis und stellt der Versicherungsnehmer im Laufe der Jahre lediglich "Veränderungsanträge", die allein andere Bereiche des Deckungsschutzes betreffen haben, ist nicht anzunehmen, dass sein Versicherungsschutz auch hinsichtlich identischer Leistungsarten jeweils zum Zeitpunkt der Veränderungsvereinbarung einen neuen "Beginn" genommen hat.

3. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Klausel, wonach der Versicherungsnehmer "alles zu vermeiden (hat), was eine unnötige Erhöhung der Kosten … verursachen könnte" (§ 15 Abs. 1d cc ARB 75; § 17 Abs. 5c cc ARB 2005/2008/2009).

OLG Hamm, Urt. v. 10.8.2011 – I-20 U 31/11

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