Das Vertragsstatut bestimmt über das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit des Vertrags, also insb. über seine Auslegung, die Erfüllung der durch ihn begründeten Pflichten, die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen (allerdings i.R.d. gerichtlichen Befugnisse nach der lex fori), die Arten des Erlöschens der Verpflichtungen einschließlich der Verjährung und die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags, Art. 10, 12 Rom I-VO. Selbstständig angeknüpft wird hingegen das Formstatut, alternativ an die Geschäfts- oder die Ortsform, Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO. Sowohl gegen das gewählte, als auch gegen das objektive Vertragsstatut können sich die Eingriffsnormen der lex fori durchsetzen, Art. 9 Rom I-VO.[1] Dies sind zwingende Vorschriften, die als entscheidend für die Wahrung des öffentlichen Interesses, insb. der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Organisation angesehen werden, also im öffentlichen Interesse stehen, etwa Ausfuhrverbote von Kulturgütern oder Verbraucherschutzvorschriften.[2]

[1] Dies ist eine Ermessensentscheidung des berufenen Gerichts, Prütting/Wegen/Weinreich-Remien (Fn 28), Art. 9 Rom I Rn 10.
[2] EuGH Rs C-369/96 und C-376/96, Arblade, EuGHE 1999 I 8453 Rn 30; Clausnitzer/Woopen, Internationale Vertragsgestaltung – Die neue EG-Verordnung für grenzüberschreitende Verträge (Rom I-VO), BB 2008, 1798, 1805; Pfeiffer (Fn 19), EuZW 2008, 622, 627 f.; Prütting/Wegen/Weinreich-Remien (Fn 20), Art. 9 Rom I Rn 2. Im Rahmen des Schneesportrechts könnten allenfalls bestimmte Verbraucherschutzvorschriften, wie das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, relevant werden, vgl. MüKoBGB-Martiny (Fn 23), Art. 9 Rom I-VO Rn 89 f.

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