Im Prozess unterliegt der Anspruch § 287 ZPO, wonach das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung die Schadenshöhe schätzen kann.[58] Da der Anspruch der Schätzung durch das Gericht unterliegt, ist es zulässig einen unbestimmten Klageantrag und die Höhe der begehrten Wertminderung in das Ermessen des Gerichts zu stellen.[59] Um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen muss, wie beim Schmerzensgeldanspruch, die Größenordnung des Wertminderungsbetrages angegeben werden.[60] Es empfiehlt sich deshalb bereits im Antrag einen Mindestbetrag oder Ungefährbetrag anzugeben, wobei das Gericht trotz § 308 ZPO nicht daran gehindert ist, einen wesentlich höheren Betrag auszuurteilen. Zur Bestimmtheit des Klageantrags genügt, dass die Größenordnung der (vorläufigen) Streitwertangabe in der Klageschrift entnommen werden kann oder eine gerichtliche Streitwertfestsetzung durch Stillschweigen zu eigen gemacht wird.[61] Soweit das Urteil unter dem Mindestbetrag bleibt, trägt der Kläger zwar das Kostenrisiko, das Gericht kann aber nach § 92 Abs. 2 ZPO dem Beklagten dennoch die gesamten Prozesskosten auferlegen.

[58] BGHZ 161, 151 (153 f.) = NJW 2005, 277 = zfs 2005, 126.
[59] BGH NJW 82, 340 = zfs 1982, 78.
[60] BGH NJW, 1982, 340 = zfs 1982, 78.
[61] BGH NJW, 1982, 340 (341) = zfs 1982, 78.

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