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zfs 11/2009, Die Entschädigung des merkantilen Minderwer ... / 1. Römisches Recht, Europa und Amerika

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Das dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrunde liegende System des Schadensersatzes in den §§ 249 ff. BGB geht auf römisches Recht zurück. Das klassische römische Recht unterschied zwischen dem damnum emergens (= positiver Schaden) und dem lucrum cessans (= entgangener Gewinn), wobei noch zwischen dem regelmäßig zu ersetzenden innerhalb und dem nicht zu ersetzenden Interesse außerhalb des Objekts (circa rem oder extra rem) unterschieden wurde. Bereits im römischen Recht war eine Erstattung des Minderwerts aus Verletzung einer Nebenpflicht bekannt. Der gekaufte Wein wird während des Transports so durchgeschüttelt, dass er Qualitätseinbußen erleidet. Der Käufer konnte den Verkäufer mit der actio empti auf Ersatz des Minderwerts des Weins verklagen. Der Minderwert einer Sache ist danach kein reiner positiver Schaden, aber auch kein außerhalb des Objekts liegender (entgangener) Gewinn. Im römischen Recht war aber anerkannt, dass auch ein zukünftiger innerhalb der Sache liegender Gewinn (lucrum cessans circa rem), ersetzt werden muss.[4] In den auf das römische Recht zurückgehenden Europäischen Rechtsordnungen ist der Anspruch auf Wertminderung mehrheitlich bekannt. Beim Blick über die Landesgrenzen hinaus[5] zeigt sich, dass der Ersatz des Minderwerts bei beschädigten Fahrzeugen – jeweils unter bestimmten Voraussetzungen und manchmal nur in Ausnahmefällen – etwa in Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern anerkannt ist. Auch in den Vereinigten Staaten ist der Anspruch auf Erstattung des merkantilen M...

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