Der bei einem Verkehrsunfall am 24.10.1996 verletzte verheiratete Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einem 120 qm großen Einfamilienhaus nebst 1.160 qm Garten. Beide Eheleute führen den Haushalt zu gleichen Teilen, wobei eine Wochenarbeitszeit von 22 Stunden angefallen sei (das entspricht den damals aktuellen Werten der Tabelle 8 Nr. 11 Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage). Dem Gericht lag ein Gutachten zur Höhe der haushaltsspezifischen MdE vor. Alsdann erfolgte eine Abrechnung fiktiv nach der Tabelle 3 a.F., Vergütungsgruppe BAT IX b/TVÖD E-Gr. 2.

Dieses ist im Ergebnis sachgerecht, da ein durchschnittlicher bis gehobener Haushalt ohne Kinder betroffen war. Das Kammergericht hat also die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens vollständig mit Hilfe des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Hofmann in der damals vorliegenden 6. Auflage durchgeführt. Insbesondere hat es sich an dem sachlich zutreffenden Nettostundenlohn für eine Wirtschaftsgehilfin nach der Tabelle 3 orientiert.

Die Kommentierung dieser Entscheidung von Lang, juris-PR-Verkehrsrecht 2/2009 überzeugt indes nicht. Insbesondere ist die Problematisierung des "Tabellenstreites" (Anwendung der Tabelle 1 oder der Tabelle 8) nicht sachgerecht. Das Kammergericht hat vollkommen zutreffend die Tabelle 8 angewendet. Die Tabelle 1 ist ausschließlich auf Tötungsfälle bezogen. Die Forderung, eine "Mischform" aus den Tabellen 8 und 1 zu bilden, überzeugt dogmatisch nicht. Entweder es liegt ein Tötungsfall vor oder es geht um die Ansprüche bei Verletzung. In der Schadensregulierung ist es ohne weiteres möglich, von der alten Tabelle 8 und den neuen Tabellen 8–13.3 abzuweichen. Dieses gilt unter Berücksichtigung der Tabelle 2 sowohl nach oben als auch nach unten. Letztlich ist der individuelle Haushalt sowie die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistung individuell der Verletzte ohne den Unfall im Haushalt erbracht hat und mit Verletzung nicht mehr zu erbringen im Stande ist. Daraus ergibt sich dann die Arbeitszeit, die für die Fortsetzung der Haushaltsführung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch nicht auf eine professionelle Ersatzkraft abzustellen, sondern es geht um den individuellen Fall, der zur Entscheidung anliegt. Maßgeblich ist der Zeitaufwand für die Arbeitsleistung, die der Verletzte ohne den Unfall erbracht hätte und nicht die Arbeitsleistung, die eine professionelle Ersatzkraft anstelle des Verletzten erbringen würde.

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