Die Klägerin ist Feuerversichererin der benachbarten Grundstücke G 4 b, G 4 a und H. 6. Das Grundstück G 6 grenzt unmittelbar an das Anwesen 4 b an. Die Grundstücke G 4 a und H. 6 grenzen dagegen nur an das Grundstück 4 b an. In der Nacht vom 22. auf den 23.10.2005 brach in der Scheune des Grundstücks G 6 ein Brand aus. Ausgehend von einem Defekt der Stromleitung kam es zu einem Brand, der sich über die hölzernen Tragbalken und den Dachaufbau zu einem Vollbrand im Dachbereich entwickelte. Von dort griff der Brand auf das Anwesen G 4 b über. Dieser breitete sich dann auf die Grundstücke G 4 a und H. 6 aus.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten weigert sich gegenüber dem Rückgriffsanspruch der Klägerin, die Schäden auszugleichen, die an den Gebäuden G 4 a und H. 6 entstanden sind und zwar mit der Begründung, die Schäden seien nicht unmittelbar durch die vom Grundstück des Versicherungsnehmers ausgehenden "Immissionen" entstanden, sondern durch den Übergriff des Feuers vom Grundstück G 4 b auf die Grundstücke G 4 a und H. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge