AuslPflVG § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1 a.F.; StVG § 7 § 17

Leitsatz

Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.

BGH, Urt. v. 1.7.2008 – VI ZR 188/07

Sachverhalt

Die Klägerin, ein in Belgien ansässiger Versicherer, nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro Grüne Karte, auf Ausgleich von Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch, die der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer infolge eines Verkehrsunfalls entstanden sind.

Am Morgen des 1.12.2003 überfuhren auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz mehrere Fahrzeuge eine auf dem rechten Fahrstreifen liegen gebliebene Karkasse, was Beschädigungen der Fahrzeuge und der Mittelschutzplanke der Autobahn sowie Verletzungen eines der Fahrzeugführer zur Folge hatte. Die Karkasse hatte sich kurz zuvor von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen gelöst, der zu diesem Zeitpunkt mit einer vom Fahrer W. gesteuerten Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen verbunden war. Die Klägerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Sattelzugmaschine; ihre Versicherungsnehmerin ist eine in Luxemburg ansässige Firma P.

Die Geschädigten machten ihre zwischen den Parteien unstreitigen Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 95.171,05 EUR gegen den Beklagten geltend. Die Schadensregulierung erfolgte durch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH, der die Klägerin daraufhin die entstandenen Aufwendungen direkt in voller Höhe erstattete.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf vollständige Erstattung der von ihr bisher verauslagten 95.171,05 EUR sowie auf Feststellung seiner Ersatzpflicht für sämtliche der Klägerin etwa noch entstehende Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch. Sie beruft sich auf den Übergang der Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst und ist der Auffassung, den Beklagten treffe als Quasi-Haftpflichtversicherer des schadenverursachenden Aufliegers die volle Einstandspflicht im Innenverhältnis der Parteien.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.

Aus den Gründen

“I. Das Berufungsgericht verneint Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 1, 4 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG. Mit Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der Folgeänderung in § 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2674 ff.) habe sich lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bildeten, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sei § 3 KfzPflVV sowie § 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des Versicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verhältnis zum Versicherer des Anhängers entnommen worden für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht wurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich während des Gebrauchs von diesem löste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert, was insbesondere die unveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien.

Zur Klärung der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach dem 31.7.2002 (vgl. § 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Schäden ein Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers bzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine Ansprüche auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an.

1. Die Klägerin hat – jedenfalls gegen den Beklagten – keine Ansprüche aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin P.

a) Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen dem Fahrer bzw. den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des verunfallten Gespanns bestehen und ob diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten fü...

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