Ein Verkehrsunfall im Inland mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer würde ohne die Einrichtung des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. den Geschädigten dazu zwingen, seine Ansprüche gegen den ausländischen Versicherer geltend zu machen. Gem. § 6 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflV (nach neuem Recht nach § 115 VVG n.F.) steht dem Geschädigten das Deutsche Büro Grüne Karte als Adressat für die Ansprüche offen. In der überwiegenden Zahl der Unfälle im Inland genügt es, dass der Unfallgegner ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen benutzt hatte, in selteneren Fällen ist für die erfolgreiche Inanspruchnahme des Büros Grüne Karte die Ausstellung einer Grünen Versicherungskarte notwendig. Die Abgrenzung der in Betracht kommenden Länder ergibt sich aus einem Merkblatt, das bei dem Deutschen Grünen Büro unter Fax 040/33440400 angefordert werden kann (abgedruckt in Fleischmann/Hillmann, Das verkehrsrechtliche Mandat, 4. Aufl., Anhang 14).

Zwar beauftragt das Deutsche Grüne Büro ein Korrespondenzunternehmen mit der Regulierung, passivlegitimiert bleibt jedoch das Deutsche Grüne Büro, das allerdings nur bis zur Mindestdeckungssumme von 2, 5 Mio EUR haftet (vgl. BGH NJW 1972, 387 zur damaligen Höchsthaftungssumme). Die Bedeutung der Entscheidung zeigt sich darin, dass das Deutsche Grüne Büro im Verhältnis zu dem an sich haftenden ausländischen Haftpflichtversicherer keinen Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis ausgesetzt ist, sondern lediglich in Vorlage tritt.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt am Main

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