Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten ist sowohl in der EuGVVO, als auch im LuganoÜ identisch geregelt. International zuständig sind die Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz hat. Dies deckt sich mit der deutschen Grundregel, wonach gem. §§ 1317 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (der auch die internationale Zuständigkeit begründet) durch den Wohn- bzw. Geschäftssitz bestimmt wird.

Die EuGVVO und das LuganoÜ sehen freilich vor, dass bei mehreren Beklagten am allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten gegen jeden anderen die Klage erhoben werden kann, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.[7] Diese Voraussetzungen dürften vorliegen, wenn sich die Klage gegen den Fahrer oder Halter eines Kraftfahrzeuges und – aus dem Direktanspruch – gegen den Haftpflichtversicherer richtet. Anders als im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangen die Regelwerke nicht, dass kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Wegen dieser Einschränkung hat § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Klagen auf Grund eines Verkehrsunfalls keine Bedeutung. Der besondere Gerichtsstand des Unfallortes ist nämlich praktisch immer gegeben.

Folgt man der Ansicht, dass die Verkehrsopferhilfe e.V. mit Ablauf der verlängerten Regulierungsfrist in eigener Kompetenz tätig wird, ist an ihrem Sitz (in Hamburg) auch ein allgemeiner Gerichtsstand begründet. Die Verkehrsopferhilfe e.V. ist als Entschädigungsstelle in diesen Fällen passivlegitimiert.[8] Wegen des Gerichtsstandes des Sachzusammenhangs kann dann vor dem zuständigen Hamburger Gericht auch der Fahrer verklagt werden.

[7] Jeweils gleich lautend Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, LuganoÜ.
[8] Feyock/Jacobsen/Lemor, S. 837, 838.

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