Bei jedem Unfall mit internationalem Bezug stellt sich die Frage, nach welchem Recht die sich aus dem Unfallereignis ergebenden Rechtsbeziehungen zu beurteilen sind, insbesondere welches Recht für die Unfallregulierung maßgeblich ist.

Ein internationaler Bezug ist dabei immer dann gegeben, wenn nicht alle Beteiligten, Fahrer, Halter, Insasse oder außerhalb des Kraftfahrzeuges Geschädigter (z.B. Fußgänger, Radfahrer, Reiter oder Eigentümer beschädigter Sachen) den Wohnsitz im Unfallstaat haben oder mindestens eines der beteiligten Fahrzeuge nicht im Unfallstaat seinen gewöhnlichen Standort (regelmäßig auch Zulassung) besitzt.

Liegt ein solcher Auslandsbezug vor, muss anhand des Internationalen Privatrechts (IPR) geprüft werden, welches Recht zur Anwendung gelangt. Das IPR stellt dabei keine Sachregelungen auf. Es entscheidet vielmehr, nach welcher Rechtsordnung ein Sachverhalt beurteilt werden soll. Es gibt damit keine Regelungen vor, etwa zur Höhe des Schadensersatzes, sondern bestimmt, dass die Unfallregulierung sich nach dem deutschen oder dem italienischen Recht richtet. Die einzelnen Details des Schadensersatzes richten sich dann nach den rechtlichen Bestimmungen dieser Rechtsordnung.

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