Korkgeschmack stellt einen nicht behebbaren Mangel von abgefülltem Wein dar (vgl. Woschek, Das Weinbuch, S. 374). Dass die auf Grund Kaufrechts von dem Korklieferanten geschuldete Lieferung einwandfreien Korks (§ 439 BGB) keinen ausreichenden Ausgleich des Schadens des Abfüllers darstellt, ist nicht zu bestreiten. Der "weiterfressende" Mangel des Korks, der zur Zerstörung der Genussfähigkeit des Weines geführt hat, hat dazu geführt, dass die mangelhafte Sache einen Schaden verursacht hat, der mit dem ursprünglich vorhandenen Minderwert des Korks nicht stoffgleich ist. Verletzt wird das Integritätsinteresse des Abfüllers des Weins. Die Abwicklung des Interessenkonfliktes nach dem Äquivalenzinteresse des Weinlieferanten durch Nachlieferung einwandfreien Korks würde das Übergreifen des Korkmangels außer Betracht lassen und nicht berücksichtigen, dass eine deliktische Haftung des Korklieferanten bei Verschulden in Betracht kommt. Diese Abgrenzung der Ansprüche aus Vertragsrecht und Deliktsrecht, die der BGH in einer langen Reihe von Entscheidungen vorgenommmen hat (vgl. BGH NJW 1985, 2420; BGHZ 86, 256; BGHZ 117, 183; BGH NJW 1992, 1678) liegt der Feststellung des Urteils zugrunde, dass Ansprüche aus Deliktsrecht zum Ausgleich verletzten Integritätsinteresses in Betracht kommen. Die Selbständigkeit der Ansprüche aus Vertragsrecht (die in §§ 437 ff. BGB aufgeführten Ansprüche) und des Deliktsrecht (auf Schadensersatz wegen weiterfressender Schäden) hat zum einen zur Konsequenz, dass sich die Verjährung des Deliktsanspruchs unabhängig von dem inhaltlich verschiedenen Vertragsanspruch bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1113, 1114). Auch die Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ist für den Anspruch des Käufers auf Schadensersatz belanglos. Diese Ansprüche aus § 823 BGB werden nicht ausgeschlossen (vgl. BGH JR 1988, 411; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn 168; Deutsch, MDR 1988, 941; Emmerich, JuS 1988, 232).

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt am Main

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