Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war bei einer Kreispolizeibehörde tätig.

Am 14.7.2003 sollte sie um 8.30 Uhr an einem Fortbildungsseminar teilnehmen und um 11.20 Uhr einen Gerichtstermin beim LG als Zeugin wahrnehmen. Obwohl die Benutzung eines Dienstwagens vorgesehen war, stand an dem Morgen weder ein Streifenwagen noch ein Zivilwagen zur Verfügung. Daraufhin erklärte der Dienstvorgesetzte der Klägerin sein Einverständnis mit der Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu dienstlichen Zwecken. Auf dem Weg von der Fortbildung zum Gerichtstermin verursachte die Klägerin einen Auffahrunfall. Auf Antrag der Klägerin vom 14.7.2003 wurde unter dem 15.7.2003 die Dienstreise unter Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 S. 2 LRKG NRW – Benutzung des Kfz aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig – genehmigt.

Die Klägerin legte daraufhin bei der Kreispolizeibehörde eine Bescheinigung ihrer Versicherung vom 5.8.2003 vor, nach der der durch den Vollkasko-Schaden entstandene Verlust 906,00 EUR beträgt, und bat um Prüfung möglicher Ansprüche. Die Kreispolizeibehörde teilte mit, dass die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR erstattet würden. Die Übernahme der mit der Höherstufung in der Vollkaskoversicherung angefallenen Kosten lehnte sie ab.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch macht die Klägerin geltend, dass eine Beschränkung des Schadensersatzes auf die Selbstbeteiligung nicht zulässig sei, wenn die Verwendung des privateigenen Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke ausdrücklich anerkannt worden beziehungsweise im dienstlichen Interesse veranlasst sei. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass § 91 LBG NRW die Ersatzleistung für im Dienst beschädigte Gegenstände in das Ermessen der Behörde stelle. Die nach den Verwaltungsvorschriften auf den Selbstbehalt begrenzte Ersatzleistung sei angemessen, da das Schadensrisiko bereits durch die Pauschalsätze der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 S. 3 LRKG NRW abgegolten sei, die einen anteiligen Betrag für die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung enthielten.

Das VG [VG Düsseldorf – 2 K 4541/04] wies die Klage ab. Zur Begründung der vom VG zugelassenen Berufung berief sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass sie ihr Kraftfahrzeug nur einmalig eingesetzt habe und deswegen mit der gewährten Wegstreckenentschädigung von 11,00 EUR der durch die Höherstufung bei der Vollkaskoversicherung eingetretene Schaden nicht hinreichend ausgeglichen sei. Darüber hinaus macht sie im Berufungsverfahren den durch die Höherstufung bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entstandenen Verlust geltend. Das OVG wies die Berufung zurück.

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