Eine weitere Einschränkung von der Anerkennungspflicht hat der Gerichtshof in Luxemburg dann statuiert, wenn während des Laufs einer Sperrfrist im Inland ein anderer Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt. Auch nach Ablauf der Sperrfrist "erstarkt" die zunächst rechtswidrig erteilte Fahrberechtigung nicht in eine rechtmäßige.[20]
Diese Frage war in Deutschland umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart[21] vertrat dabei die Auffassung, dass eine im Ausland während des Laufs der im Inland noch laufenden Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigte. Eine Mehrheit in der Rechtsprechung war ausdrücklich gegenteiliger Auffassung.[22] Mit der dargestellten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist diese Frage geklärt.
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