1. Holt eine Kfz-Versicherung – und nicht der geschädigte Versicherungsnehmer selbst – zur Schadensbestimmung ein Gutachten ein, sind die Gutachterkosten nicht ersatzfähig, wenn die Feststellungen jedenfalls nicht in erster Linie dazu dienen, die Schadensgeltendmachung gegenüber dem Schädiger zu ermöglichen, sondern zunächst zur Feststellung der Regulierungspflicht erfolgen (BGH, Urt. v. 18.10.2018 – III ZR 236/17).

2. Bei der Beauftragung von Rechtsanwälten sind die Rechtsverfolgungskosten ausnahmsweise nicht ersatzfähig, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung außer Zweifel steht, dass keine (weitere) Regulierung des Schadens durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erfolgt.

3. Kfz-Haftpflichtversicherer können bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen die Unfallkostenpauschale beanspruchen, soweit die Kosten der Schadensdarlegung gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung betroffen sind. Soweit die Prüfung der eigenen Regulierungspflicht betroffen ist, kann die Unfallkostenpauschale von einem Kfz-Haftpflichtversicherer selbst nicht geltend gemacht werden.

LG Münster, Urt. v. 1.6.2023 – 8 O 136/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge