Ob eine Bestimmung in AGB überraschend ist, richtet sich nach § 305c Abs. 1 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht rechnen braucht.[15] Hierbei handelt es sich nicht um alternative Tatbestandsmerkmale,[16] sondern um kumulative Voraussetzungen.[17] Dies hat zur Folge, dass beide genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Bestimmung in AGB als überraschend angesehen werden kann.[18] Letzteres ist u.a. stets dann nicht der Fall, wenn der Vertragspartner mit einer AGB-Bestimmung der betreffenden Art vernünftigerweise zu rechnen hat. Zu solchen Bestimmungen gehören auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen normierte Fristen; denn es ist nichts Ungewöhnliches, dass solche in solchen Bedingungen enthalten sind.[19] Folglich kann eine Fristbestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer allgemein nicht als überraschend angesehen werden. Aus diesem Grund kommt es bei solchen Fristbestimmungen allgemein nicht darauf an, ob sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen.

[16] S. Fn 14.
[18] Vgl. BGH, NJW 2013, 1.803.
[19] S. Fn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge