Häufig wird in Haftungsfällen unter Beteiligung eines Fahrzeugs und eines Fußgängers recht undifferenziert jeder denkbare Verschuldenstatbestand des Fahrzeugführers als haftungsbegründend (besser: neben der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und einem möglichen Verkehrsverstoß des Fußgängers haftungsschärfend) ins Feld geführt. Dabei wird meist übersehen, dass der Fußgänger sich hinsichtlich des von ihm nachzuweisenden Verschuldens des Fahrzeugführers nur auf solche Tatbestände berufen kann, die sich tatsächlich auf den Unfall ausgewirkt haben und hinsichtlich ihres Schutzzwecks der Vermeidung des konkreten Unfalls dienen.[10] Bei von der Seite in den Verkehrsraum tretenden und querenden Fußgängern dürfte dies i.d.R. nur bei einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot/die Geschwindigkeitsvorgaben des § 3 StVO und bei einem Verstoß gegen § 6 StVO der Fall sein. Die Vorschriften der §§ 4, 5, 7 und 8 StVO hingegen schützen auf die Straße laufende Fußgänger nicht.[11] Besondere Verhaltensanforderungen gelten bei den in § 3 Abs. 2a StVO genannten, besonders geschützten Personengruppen sowie im räumlichen Kontext von Fußgängerüberwegen i.S.d. § 26 StVO.

[10] Thür. OLG NZV 2009, 455; OLG Bamberg VersR 1987, 1137; OLG Köln DAR VersR 2001, 1168; OLG Hamburg NZV 1992, 281.
[11] Dazu auch Rebler, Unfälle mit Fußgängern NZV 2011, 223 (225).

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