1. Dem VN obliegt die Darlegungs- und Beweislast eines bei der fiktiven Bestimmung des Restwerts seines Fahrzeugs maßgeblichen niedrigeren Veräußerungswerts.

2. Die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen in Fällen schlüssig vorgetragener und wirksam bestrittener, von Amts wegen zu prüfender, nicht nach eigener Sachkunde zu beurteilender Tatsachen entbindet eine Partei nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast.

3. In Fällen eines vom VN mitverschuldeten Unfalls sind die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer bei der Berechnung der Kaskoentschädigung nur in Höhe des Betrages abzuziehen, um den die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen und der Haftungsanteil des Unfallgegners an den nicht kongruenten Positionen hinter der Leistung des Unfallgegners zurückbleiben. (Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – IV ZR 299/22

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