Der Kl. wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 6.12.2021 erhob der Kläger Anfechtungsklage, die das VG München mit Urt. v. 21.1.2022 – M 23 K 21.6317 – abwies. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrtenbuchs lägen vor. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei unmöglich gewesen. Die Polizei habe alle zumutbaren und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen getroffen, insbesondere dem Kl. den Zeugenfragebogen innerhalb von zwei Wochen übersandt. Ob der Kl. von der Person der verantwortlichen Fahrzeugführerin Kenntnis gehabt und die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers mitverschuldet habe, sei nicht entscheidend. Im Übrigen dürfte es sich um eine reine Schutzbehauptung handeln, wenn der Kl. vortrage, bei Probefahrten die Daten der Fahrzeugführer nicht festzuhalten, da dies eigenen Interessen sowie der Lebenserfahrung widerspreche. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden und genüge insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Bekl. entgegentritt, macht der Kl. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

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