Die Motive des Gesetzgebers belegen, dass mit dem selbstständigen Beweisverfahren die Möglichkeit eröffnet werden sollte, dass gutachterlich eine Tatsachenbasis geschaffen werden kann, auf deren Basis eine Einigungsmöglichkeit besteht. Der Hinweis auf das anglo-amerikanische Recht (pre-trial discovery) verdeutlicht dies in besonderem Maße. Das Verfahren der "pre-trial discovery of documents" ist eine im Common Law vorgesehene Form der Beweiserhebung, die weit über die ZPO-Vorschriften zur Dokumentenvorlage hinausgeht. Sie ermöglicht es jeder Prozesspartei, einen umfassenden Einblick in Dokumente im Besitz der anderen Prozesspartei und unter Umständen sogar in Dokumente nicht am Prozess beteiligter Dritter zu nehmen.[12]

Danach ist es nur folgerichtig, dass durch den Bundesgerichtshof im selbstständigen Beweisverfahren Ausforschungsfragen ausdrücklich für zulässig erachtet werden, wenn sie mit dem konkreten Geschehen in Zusammenhang stehen.[13]

[12] Vgl. Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25.11.2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen ("Eu BVO") vgl. BT-Drucks 84/22, 33 f.

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