Im Jahre 1988 wurde das Recht des selbstständigen Beweisverfahrens durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz reformiert.[7] Zum 1.4.1991 sind als Teil des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990[8] die neuen §§ 485 – 494a ZPO in Kraft getreten und haben das jetzige selbstständige Beweisverfahren anstelle des früheren Beweissicherungsverfahrens eingeführt. Das frühere Recht der Beweissicherung wurde im Wesentlichen durch den Sicherungszweck des Verfahrens bestimmt. Es hatte mithin die Aufgabe, einer Partei ein gefährdetes Beweismittel für einen anzustrengenden oder bereits anhängigen Prozess zu erhalten.[9]

Der Verfasser praktiziert das selbstständige Beweisverfahren seit rund 15 Jahren und stellt fest, dass in den Köpfen vieler Richter, aber auch in der Anwaltschaft der "Sicherungsgedanke" des selbstständigen Beweisverfahrens noch immer im Vordergrund steht und die vielfältigen Möglichkeiten des selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht erkannt werden.

[7] BT-Drucks 11/3621 vom 1.12.1988.
[8] BGBl. I 1990, 2847 ff.
[9] Schreiber, Das selbstständige Beweisverfahren, NJW 1991, 2600, 2601.

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