1. Als Tatsachen, die im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 5 FeV Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kommen nicht nur Sachverhalte in Betracht, die in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben.

2. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist auch dann nicht unangemessen, wenn der Betroffene vorträgt, er habe mit dem Fahrrad nur eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen zurückgelegt (wie OVG RP, Urt. v. 17.8.2012 – 10 A 10284/12 – juris Rn 29 = zfs 2012, 716).

3. Die strafgerichtliche Rechtsprechung zum Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann nicht auf die Fälle des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV übertragen werden.

OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.6.2021 – 3 M 120/21

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