Der Kl. begehrt Rechtsschutz zur Verfolgung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt aus einer beim beklagten VR bis zum 1.1.2017 gehaltenen Rechtsschutzversicherung.

Dem Versicherungsvertrag lagen ARB 2012 zugrunde.

Der Kl. ist Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der er sich mit zwei Berufskollegen zur gemeinschaftlichen Ausübung des Arztberufs zusammengeschlossen hat. Am 30.11.2016 kam es nach einer Beratung der Gesellschaft durch Rechtsanwalt G zum Abschluss eines Gesellschaftsanteilskauf- und Beitrittsvertrages mit einer angestellten Ärztin. Der Vertrag, der den Eintritt der angestellten Ärztin als Gesellschafterin zum 1.1.2017 zum Gegenstand hatte, sah die Zahlung eines Kaufpreises von rund 290.000 EUR für die von ihr erworbenen Anteile an der Gesellschaft vor. Nachdem die eintretende Gesellschafterin rund eineinhalb Jahre später aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, machte sie gegen die Altgesellschafter einen Abfindungsanspruch in Höhe von bis zu 700.000 EUR geltend.

Der Kl. erhob im Jahre 2019 gegen RA G und dessen Sozietät vor dem LG M Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Schäden, die ihm dadurch entstehen, dass die GbR an die hinausgekündigte ehemalige Gesellschafterin eine ungedeckelte Abfindung nach ihrem Ausscheiden zu zahlen hat.

Das Verfahren endete durch klagabweisendes Urteil LG. Zur Begründung führte das LG aus, Rechtsanwalt G habe es zwar fehlerhaft unterlassen, den Kläger über die Möglichkeit der Deckelung des Abfindungsguthabens für die neu hinzutretende Gesellschafterin hinzuweisen, da eine E-Mail vom 30.11.2016, in der RA G darauf hingewiesen hatte, dass aus seiner Sicht eine Ergänzung um eine entsprechende Klausel erwogen werden sollte, unstreitig nicht an den Kl. gesandt worden sei.

Mit Schreiben vom 6.11.2019 hatte die Bekl. die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten abgelehnt und auf die bedingungsgemäß vorgesehene Möglichkeit des Stichentscheids hingewiesen.

Der Kl. beauftragte daraufhin RAin F mit der Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Stichentscheidsverfahren. Mit Schreiben vom 20.11.2019 gab RAin F eine achtseitige Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ab. Die Bekl. hielt an ihrer Deckungsablehnung fest.

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