GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 § 69a Abs. 2 Satz 1; SGG § 178a Abs. 2 Satz 1; ZPO § 321a Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

1. Es kann offenbleiben, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BSG, durch den die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Gerichtskostenansatz zurückgewiesen worden ist, statthaft ist.

2. Wenn eine solche Gegenvorstellung als statthaft angesehen wird, ist sie nur dann zulässig, wenn die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben worden ist.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BSG, Beschl. v. 26.2.2021 – B 5 SF 1/21 C

Sachverhalt

Der 10. Senat des BSG hatte durch Beschl. v. 1.7.2020 den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bay. LSG vom 11.2.2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen. Außerdem hat der 10. Senat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 32.397 EUR auferlegt. Hieraufhin hat der Kostenbeamte des BSG gegen den Kläger die gerichtliche Verfahrensgebühr angesetzt. Gegen diesen Gerichtskostenansatz hat der Kläger Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG eingelegt, die der hierfür zuständige 5. Senat des BSG durch Beschl. v. 6.11.2020 zurückgewiesen hat. Gegen diesen ihm am 26.11.2020 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 5.2.2021, das beim BSG als Telefax am 11.2.2021 eingegangen war, eine Gegenvorstellung erhoben. Diese hat er damit begründet, er müsse keine Verfahrenskosten tragen, weil er für das vorgenannte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt habe, der 10. Senat des BSG habe ihm keine Gelegenheit gegeben, nach deren Ablehnung das Verfahren mehr weiter zu betreiben.

Der 5. Senat des BSG hat die Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.

2 Aus den Gründen:

“II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Dabei kann offenbleiben, ob sie bereits nicht statthaft ist, weil Gegenvorstellungen nur gegen an sich abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden können. Der BFH ist der Ansicht, dass die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zu den vom Gericht selbst noch abänderbaren Entscheidungen gehört (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie BFH Beschl. v. 8.5.2014 – II S 18/14 – juris Rn 3 m.w.N.; s. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO/AO, Vorbem. zu §§ 115 bis 134 Rn 70, Stand September 2017).

Selbst wenn dies anders gesehen und eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BSG über eine Kostenerinnerung als statthaft angesehen würde, wäre sie hier unzulässig. Der außerordentliche Rechtsbehelf muss jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG, § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG, § 321a Abs. 2. Satz 1 ZPO, § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 133a Abs. 2. Satz 1 FGO) innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben werden (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn 77; s auch BFH Beschl. v. 27.1.2004 – VIII R 111/01 – juris RdNr. 3 m.w.N.). Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 5.2.2021 wahrt diese Frist nicht.

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung lassen die erneuten Einwendungen des Erinnerungsführers auch nicht erkennen, inwiefern der Beschluss des Senats vom 6.11.2020 über die Erinnerung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhen oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehren könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs. 8 und § 69a Abs. 6 GKG.“

3 Anmerkung:

Der Beschluss des BSG gibt Anlass, kurz die Voraussetzungen einer Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung eines Obersten Gerichtshofes des Bundes betreffend den Gerichtskostenansatz zusammenzustellen.

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

Gegenvorstellungen können nur gegen an sich abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung eines Obersten Gerichtshofes des Bundes über eine Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz gehört jedoch wegen der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht zu den vom Gericht selbst noch abänderbaren Entscheidungen. Demzufolge hatte bereits der BFH die Gegenvorstellung in einem solchen Fall als nicht statthaft angesehen (BFH BFH/NV 2014,1220). Das BSG hat dies hier offengelassen, neigt aber wohl der Auffassung des BFH zu.

Zulässigkeit der Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung kann auch nach Einführung der Anhörungsrüge weiterhin zulässig sein (BVerfG AnwBl. 2009, 223 und NJW 2014, 681). Selbst wenn man eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss eines Obersten Gerichts des Bundes über eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz als statthaft ansehen würde, so ist sie als außerordentlicher Rechtsbehelf nur dann zulässig, wenn sie die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Anhörungsrüge erfüllt. Da die Gegenvorstellung gesetzlich nicht geregelt ist, gibt es naturge...

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