1. Es kann offenbleiben, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BSG, durch den die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Gerichtskostenansatz zurückgewiesen worden ist, statthaft ist.

2. Wenn eine solche Gegenvorstellung als statthaft angesehen wird, ist sie nur dann zulässig, wenn die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben worden ist.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BSG, Beschl. v. 26.2.2021 – B 5 SF 1/21 C

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