Der Beschluss des BSG gibt Anlass, kurz die Voraussetzungen einer Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung eines Obersten Gerichtshofes des Bundes betreffend den Gerichtskostenansatz zusammenzustellen.

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

Gegenvorstellungen können nur gegen an sich abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung eines Obersten Gerichtshofes des Bundes über eine Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz gehört jedoch wegen der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht zu den vom Gericht selbst noch abänderbaren Entscheidungen. Demzufolge hatte bereits der BFH die Gegenvorstellung in einem solchen Fall als nicht statthaft angesehen (BFH BFH/NV 2014,1220). Das BSG hat dies hier offengelassen, neigt aber wohl der Auffassung des BFH zu.

Zulässigkeit der Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung kann auch nach Einführung der Anhörungsrüge weiterhin zulässig sein (BVerfG AnwBl. 2009, 223 und NJW 2014, 681). Selbst wenn man eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss eines Obersten Gerichts des Bundes über eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz als statthaft ansehen würde, so ist sie als außerordentlicher Rechtsbehelf nur dann zulässig, wenn sie die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Anhörungsrüge erfüllt. Da die Gegenvorstellung gesetzlich nicht geregelt ist, gibt es naturgemäß auch keine gesetzlich bestimmten Formerfordernisse. Die Rechtsprechung wendet jedoch insoweit § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG; § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG; § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO die für die Anhörungsrüge geltende Frist von zwei Wochen entsprechend an (BFH BFHE 200, 42; BFH BFHE 200, 46; BFH BFH/NV 2004, 660; BGH BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577 und das BSG hier). Der Rechtsanwalt sollte deshalb bei Einlegung einer Gegenvorstellung in Fällen der vorliegenden Art diese zwei Wochen betragende Frist beachten.

Begründetheit der Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung setzt als außerordentlicher, nicht im Gesetz geregelter Rechtsbehelf voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss. Mit der Gegenvorstellung muss somit eine schwerwiegende Rechtsverletzung gerügt werden (BVerfG NJW 2014, 681; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7). Deshalb ist eine Gegenvorstellung nur dann Erfolg versprechend, wenn mit ihr schwerwiegende Grundrechts- oder Verfahrensverstöße geltend gemacht werden. Dazu können etwa ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, eine Verletzung des Rechts auf Gehör oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit gehören (BFH BFHE 200, 42; BFH BFH/NV 2003, 175; siehe auch BFH BFH/NV 2017, 306).

Im Fall des BSG ließen die erneuten Einwendungen des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz solche Grundrechts- oder Verfahrensverstöße nicht erkennen.

VorsRiLG a. D. Heinz Hansens, Berlin

zfs 10/2021, S. 588 - 589

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