“II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Dabei kann offenbleiben, ob sie bereits nicht statthaft ist, weil Gegenvorstellungen nur gegen an sich abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden können. Der BFH ist der Ansicht, dass die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zu den vom Gericht selbst noch abänderbaren Entscheidungen gehört (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie BFH Beschl. v. 8.5.2014 – II S 18/14 – juris Rn 3 m.w.N.; s. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO/AO, Vorbem. zu §§ 115 bis 134 Rn 70, Stand September 2017).

Selbst wenn dies anders gesehen und eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BSG über eine Kostenerinnerung als statthaft angesehen würde, wäre sie hier unzulässig. Der außerordentliche Rechtsbehelf muss jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG, § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG, § 321a Abs. 2. Satz 1 ZPO, § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 133a Abs. 2. Satz 1 FGO) innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben werden (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn 77; s auch BFH Beschl. v. 27.1.2004 – VIII R 111/01 – juris RdNr. 3 m.w.N.). Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 5.2.2021 wahrt diese Frist nicht.

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung lassen die erneuten Einwendungen des Erinnerungsführers auch nicht erkennen, inwiefern der Beschluss des Senats vom 6.11.2020 über die Erinnerung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhen oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehren könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs. 8 und § 69a Abs. 6 GKG.“

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