Das Absehen von einem indizierten bußgeldrechtlichen Fahrverbot nach § 25 StVG i.V.m. der BKatV ist angezeigt, wenn das Fahrverbot den Betroffenen unangemessen treffen würde. Das ist insbesondere der Fall bei einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung bei Durchführung des Fahrverbots.[87] Die mehrfachen coronabedingten Lockdowns haben trotz staatlicher Hilfsmaßnahmen für viele Personen, insbesondere Gewerbetreibende oder Selbstständige, erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich gebracht. Gleichwohl sind die Gerichte in diesem Bereich bislang (zu) verhalten. Das KG[88] hält es auch dann nicht rechtsfehlerhaft, auf das Regelfahrverbot zu erkennen, wenn der Betroffene geltend macht, es belaste ihn zurzeit konjunkturbedingt wegen COVID-19 härter. Ähnlich das AG Mainz[89] : Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ist insbesondere fraglich, wenn der Betroffene selbst angibt, dass er wegen der Pandemie zwei Monate lang nicht habe arbeiten können und seine wirtschaftliche Existenz trotzdem nicht gefährdet war, zumal wenn er diese Zeit nicht sozialadäquat dazu genutzt hat, das Fahrverbot wahrzunehmen.[90]

[87] Näher Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rd. 1414 ff.
[88] Blutalkohol 58, 43 = NZV 2021, 160 [Krenberger].
[89] Urt. v. 9.7.2020 – 405 OWi 3200 Js 34083/19, juris.
[90] Zur Auswirkung der Corona-Pandemie auf die Planung des Antritts eines Fahrverbots Greiner, NZV 2021, 253. Zur Auswirkung der Pandemie auf Straf- und Bußgeldsachen und zur Verteidigung in Verkehrsbußgeldverfahren Fromm, DAR 2020, 251, 2021, 51; COVuR 2020. 82.

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